Vertragliche Regelungen zur Mietkaution
Die Mietkaution stellt eine Sicherheitsleistung dar, die dazu dienen soll, Zahlungsausfälle des Mieters aufzufangen oder bei dem Auszug des Mieters entstandene Mängel zu beseitigen. Bei preisgebundenen Wohnungen darf die Mietkaution nur dazu dienen, etwaige Mängel am Wohnraum zu beseitigen. Hierzu zählen auch vom Mieter nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen. Der Vermieter kann, muss aber keine Mietkaution verlangen. In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass der Vermieter den Mietvertrag erst dann unterschreibt, wenn er die Zahlung der Mietkaution erhalten hat.
Die Höhe der Mietkaution wird im Mietvertrag geregelt. Allerdings darf der Vermieter diese nicht in beliebiger Höhe verlangen. Laut Gesetzgebung ist eine Erhebung der Mietkaution in Höhe von höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) zulässig. Die meisten Vermieter verlangen eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten. Diese Vorschriften gelten insbesondere für Wohnraum, der an Privatpersonen vermietet wird. Für die Vermietung von gewerblichen Räumen kann ebenfalls eine Mietkaution verlangt werden. Wie hoch diese sein darf ist Verhandlungssache, allerdings greift hier ebenfalls der für privaten Wohnraum geltende § 551 BGB. Somit darf die Mietkaution für gewerblich genutzte Räume ebenfalls eine Höhe von drei Monatsmieten nicht übersteigen.
Die Mietkaution kann auf verschiedenem Weg beigebracht werden. Normalerweise ist die Barzahlung bzw. die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Vermieters üblich. Dem Mieter wird dabei das Recht eingeräumt, die Zahlungen in drei aufeinanderfolgenden Raten zu leisten. Die Mietkaution gilt als gezahlt, wenn der Vermieter diese bar erhalten hat oder wenn der Betrag dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wurde. Im Falle einer Barzahlung sollten Mieter sich eine Quittung ausstellen lassen. Bei Zahlung per Überweisung ist der entsprechende Kontoauszug zu Beweiszwecken aufzubewahren. Neben der Zahlung der Mietkaution in bar kann auch ein Bürge gestellt werden, der in Höhe der vereinbarten Mietkaution für den Bedarfsfall bürgt. Bürgen können Privatpersonen, zum Beispiel Angehörige oder die Bank wird als Bürge verpflichtet. Eher seltener stellt der Mieter die Mietkaution in Form eines Sparbuches oder mit mündelsicheren Wertpapieren zur Verfügung. Die Bereitstellung der Mietkaution als Sparbuch birgt für den Mieter insofern Vorteile, dass das Sparbuch an den Vermieter verpfändet wird und durch die Bank eine Benachrichtigung an den Mieter erfolgt, falls der Vermieter entgegen des Vertrags vorzeitig über das Geld verfügt. Eine ähnliche Sicherheit bietet ein gemeinsames Konto von Mieter und Vermieter, auf dem das Geld gewinnbringend angelegt wird. Ohne die Zustimmung des jeweils anderen darf niemand über das auf dem Konto befindliche Geld verfügen.
Die Mietkaution wird von dem Vermieter auf einem separaten Konto angelegt. Die Wahl des Kreditinstituts wird dem Vermieter überlassen. Wichtig ist, dass die Kaution auf einem Konto hinterlegt wird, für das die dreimonatige Kündigungsfrist für Spareinlagen gilt. Die erzielten Zinsen tragen dazu bei, dass während des Mietverhältnisses die Sicherheit erhöht wird. Im Falle eines Auszugs des Mieters stehen die Zinsen dem Mieter zu. Wichtig ist, dass die Kaution in einer sicheren Sparform angelegt wird. Risikoreichere Anlageformen bedürfen zum Einen der Zustimmung des Mieters, zum Anderen müssen eventuelle Verluste durch den Mieter wieder aufgefüllt werden. Werden Zimmer vermietet, die einem Jugendwohnheim oder einem Studentenwohnheim angehörig sind, ist der Vermieter nicht zu einer Verzinsung der gezahlten Mietkaution verpflichtet.