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Aus Sicht des Mieters

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Rechte und Pflichten des Mieters

Vor Rückzahlung der Kaution kann der Vermieter diese mit eventuellen Ansprüchen verrechnen. Diese Ansprüche müssen jedoch schriftlich begründet werden. Der Mieter darf eine detaillierte Abrechnung einklagen, sollte der Vermieter nicht von sich aus eine solche Abrechnung vorlegen, die eine Verrechnung mit der ausstehenden Kaution rechtfertigt. Das Recht auf Rückzahlung der Kaution besteht auch bei Vermieterwechsel. Hier wird nach altem und neuem Recht unterschieden, welches sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung des Wohneigentums richtet.

Der Mieter darf jederzeit von dem Vermieter einen Beweis verlangen, wo die Kaution angelegt wurde. Dabei kann auch verlangt werden, die derzeitige Höhe der Kaution plus der angefallenen Zinsen zu belegen. Obwohl manche Verträge dies vorsehen, ist der Mieter nicht verpflichtet, anfallende Kontogebühren für das Anlagekonto zu zahlen. Die laufenden Kosten für die Geldanlage sind vielmehr vom Vermieter zu tragen.

Die Anlage der Mietkaution erfolgt normalerweise in sicheren Anlageformen, die jedoch niedrig verzinst werden. Es steht dem Mieter frei, mit dem Vermieter eine anderslautende Vereinbarung zu treffen und die Kaution in höherverzinsliche Anlagen zu investieren. Die höheren Zinsen stehen dem Mieter zu, allerdings hat dieser dann auch das Risiko eventueller Verluste zu tragen. Bedacht werden sollte auch, dass bei höherverzinslichen Geldanlagen längere Kündigungsfristen gelten.

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Zahlung der Mietkaution

Soweit die Zahlung der Mietkaution vertraglich vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, die Zahlung zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. Der Mieter darf die Zahlung jedoch auf bis zu drei Ratenzahlungen ausdehnen. Die erste Rate ist sofort fällig, wenn das Mietverhältnis beginnt. Rate Zwei und Drei müssen in den jeweils darauf folgenden Monaten gezahlt werden. Ähnliche Bedingungen gelten, wenn die Zahlung einer Kaution erst im Verlauf des Mietverhältnisses vereinbart wird. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt sofort ein, die beiden übrigen Raten müssen in den darauf folgenden Monaten gezahlt werden.

Kommt es einmal zu Zahlungsschwierigkeiten des Mieters und kann die Monatsmiete nicht bezahlt werden, kann der Vermieter auf die hinterlegte Kaution zurückgreifen. In diesem Fall muss die Kaution durch den Mieter wieder aufgefüllt werden.

Der Mieter ist dazu berechtigt, zur Hinterlegung der Mietkaution ein gemeinsames Konto mit dem Vermieter anzulegen. Das Verfügungsrecht dieses Kontos sollte gleichberechtigt auf beide Parteien verteilt sein. So kann der Mieter sicherstellen, dass der Vermieter sich nicht unrechtmäßig an der Mietkaution vergreift. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Mieter ein Sparbuch an den Vermieter verpfändet, auf dem die Kaution hinterlegt ist. Sollte der Vermieter das Geld auf dem Sparbuch antasten, wird der Mieter von der Bank darüber benachrichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Vereinbarung der Verpfändung eine dementsprechende Regelung getroffen wurde.

Wird das Mietverhältnis beendet, darf der Mieter die Mietkaution sowie die durch die Anlage angefallenen Zinsen vom Vermieter zurückfordern. Nicht erlaubt ist, dass der Mieter die Mietzahlungen zum Ende des Mietverhältnisses einstellt, um die noch ausstehenden Mietzahlungen mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Wurde die Kaution nicht in bar hinterlegt, sondern durch Bürgschaften oder ähnliches abgesichert, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, die Sicherheit freizugeben. Dazu gehört zum Beispiel die Rückgabe einer ausgestellten Bürgschaftsurkunde oder die schriftliche Bestätigung von Seiten des Vermieters, dass dieser keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter hat.