Anlagealternativen
Lange Zeit war es üblich, dem Vermieter ein Sparbuch auszuhändigen. Auf dieses wurde die Mietkaution einbezahlt, der Vermieter verwaltete das Sparbuch und nach Ablauf der Mietzeit erhielt der Mieter das Sparbuch mit ein paar Zinsen zurück. Heute allerdings sind auch andere Anlagealternativen bei der Mietkaution möglich. Jedoch muss der Vermieter nicht alle Formen akzeptieren.
Mieter und Vermieter einigen sich auf die Anlageform der Mietkaution
Wie die Mietkaution im einzelnen angelegt wird, können Vermieter und Mieter nach Absprache entscheiden. Denn von einer besseren Verzinsung profitieren beide. Der Mieter erhält nach Ablauf des Mietverhältnisses mehr Geld zurück und der Vermieter hat durch die höheren Zinsen auch eine erhöhte Sicherheit. Wenn sich auch die Anlageformen im Laufe der Zeit gewandelt haben, eines hat immer noch Bestand: Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen.
Zum klassischen Sparbuch gibt es Alternativen
Neben dem klassischen Sparbuch kommen nun auch andere Möglichkeiten infrage. Neben Tagesgeldkonten können dies auch Aktien oder Fonds sein. Ob dies günstig für die Mietkaution ist, müssen Mieter und Vermieter jedoch im Einzelfall selbst entscheiden. Die Mietkaution ist im ursprünglichen Sinne als Sicherheit für den Vermieter gedacht. Bei Aktien und Fonds sind Kursverluste jedoch nicht auszuschließen. Damit wäre die Sicherheit für den Vermieter nicht mehr gegeben. Auch Bankbürgschaften können als Mietkautionssicherheit dienen.
Die Bürgschaft
Haben sich Mieter und Vermieter auf eine Bürgschaft geeinigt, so stellt der Mieter in diesem Fall eine Bürgschaft in Höhe der Kautionssumme als Sicherheit. Als Bürge kommen private Personen, in der Regel jedoch eher Institutionen wie Banken und Sparkassen infrage. Wird die Bürgschaft von einer Bank übernommen, so verpflichtet sich diese eventuelle Verbindlichkeiten des Mieters zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten, vorher festgelegten, Höhe. Kostenlos bietet die Bank diesen Service für Mieter natürlich nicht an. Sofern die Bank eine Bankbürgschaft für die Mietkaution übernimmt, ist eine einmalige Gebühr fällig sowie eine jährliche Provision.
Alternativen zur klassischen Anlageform
Neben den Vorteilen, die eine Bankbürgschaft bietet, hat sie allerdings auch einige Nachteile. Es fallen keine Zinsen an, wie dies beispielsweise bei einem Sparbuch der Fall wäre. Zudem akzeptieren nicht alle Vermieter diese Anlagealternative bei der Mietkaution, weil ihnen vielfach der Verwaltungsaufwand einfach zu hoch ist. Zudem möchten viele Vermieter „etwas in der Hand haben“, wie das zum Beispiel bei einem Sparbuch der Fall ist. So fühlen sich Vermieter für den Fall der Fälle sicherer. Ob eine Bankbürgschaft im Einzelfall bei einem Mieter sinnvoll ist, muss dieser zunächst selbst entscheiden. Danach muss er seinen Vermieter von dieser Anlageform der Mietkaution informieren und diesen nach seinem Einverständnis fragen.
Weitere Alternativen zur klassischen Anlageform
Neben der Bankbürgschaft gibt es noch andere Anlageformen, die vielfach höher verzinslich sind. Zwar sind diese vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, sofern jedoch der Vermieter damit einverstanden ist, kann der Mieter sich für eine dieser alternativen Anlageformen entscheiden. Nennenswert wären hier Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Fonds und Aktien. Auch bei diesen Anlageformen gilt: Der Vermieter muss diese Geldanlage getrennt von seinem übrigen Vermögen trennen. Die Zinsen, die durch eine solche höher verzinsliche Anlageform erwirtschaftet werden, stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Allerdings erst nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Eine weitere Möglichkeit statt des klassischen Sparbuches ist die Verpfändung des Bausparvertrages. Der Mieter kann einen Bausparvertrag an den Vermieter verpfänden, sofern dieser auf den Namen des Mieters läuft. Auch dann kann er vermögenswirksame Leistungen und Bausparprämien weiterhin in Anspruch nehmen. Sollte sich der Vermieter an der Kautionssumme bedienen müssen, muss dazu nicht der gesamte Bausparvertrag gekündigt werden. Der Teilbetrag wird entnommen, der Bausparvertrag läuft normal weiter. Auch hier gilt: Der Vermieter ist nicht zur Zustimmung verpflichtet.