Die Höhe einer Mietkaution
Die Höhe der Mietkaution wird vertraglich geregelt und darf nicht mehr als drei Netto-Monatsmieten betragen. Der Mieter kann diese Summe in drei gleichbleibenden Raten zahlen, wovon die erste beim Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Neben der Barkaution sind noch andere Formen der Sicherheitsleistung möglich. Entweder die Stellung eines Bürgen oder die Abtretung eines Pfands. Barkautionen müssen von dem Vermieter auf einem Konto gewinnbringend angelegt werden, damit die Summe im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Die Kaution muss getrennt von dem übrigen Vermögen des Vermieters verwaltet werden. Wird das Mietverhältnis beendet, darf der Mieter die gezahlte Kaution zurückfordern. In der Regel werden vorher etwaige Ansprüche des Vermieters damit verrechnet, der Mieter erhält den verbleibenden Betrag ausgezahlt. Bestehen Ansprüche von Seiten des Vermieters, müssen diese in einer detaillierten Aufstellung glaubhaft dargelegt werden
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Vermieter und Mieter
Ob eine Mietkaution vereinbart wird, liegt im Ermessen des Vermieters. Verpflichtet dazu ist er nicht. Aufgrund vieler schlechter Erfahrungen, die Vermieter mit Mietern gesammelt haben, wird heute jedoch kaum ein Mietvertrag unterschrieben, in dem es keine Regelung hinsichtlich einer Mietkaution gibt. Letztendlich dient die Kaution beiden Parteien. Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses auf eine gewisse Sicherheit zurückblicken. Der Mieter muss bei seinem Umzug in eine neue Wohnung nicht auch noch die Renovierung der alten Wohnung tragen, da diese aus der Mietkaution bestritten wird. Ein Umzug ist schließlich teuer genug. In vielen Fällen kann der Mieter sich über eine ansehnliche Rückzahlung der Mietkaution freuen, die ihm den Start im neuen Heim erleichtert.
Mietnomaden und zahlungsunfähige Mieter
Mietnomaden und zahlungsunfähige Mieter machen vielen Vermietern das Leben schwer. Nicht nur, dass sie den regelmäßig zu erfolgenden Mietzahlungen hinterher laufen müssen, oftmals muss die Wohnung nach dem Auszug des Mieters einer Generalüberholung unterzogen werden. Erforderliche Schönheitsreparaturen, die in einem bestimmten Turnus stattzufinden haben, wurden einfach nicht durchgeführt, die Wohnung gleicht einer Müllhalde, die Wände und Fenster sind von Schimmel, Kratzern und Löchern gekennzeichnet. In einem solchen Zustand kann die Wohnung nicht weiter vermietet werden, zahlreiche Renovierungsarbeiten stehen an.
Schönheitsreparaturen und mietausfälle
Damit diese Kosten nicht vom Vermieter allein getragen werden müssen, wird in vielen Mietverträgen die Zahlung einer Mietkaution vereinbart. Diese Mietkaution dient dem Vermieter als gewisse Sicherheit, falls der Mieter – aus welchen Gründen auch immer – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und mit der Miete in Rückstand gerät. Dann kann der Vermieter bei Bedarf auf die Kaution zurückgreifen. Der Mieter muss dieses Defizit dann wieder ausgleichen, sobald er wieder flüssiger ist. Aber nicht nur zur Sicherung der laufenden Kosten, sprich bei Mietausfällen, greift die Mietkaution. Wird ein Mietverhältnis beendet, kann der Mieter mit Hilfe dieser Rücklage die Renovierung der Wohnung vornehmen (lassen). Die Kosten für die Renovierung werden dann mit der Kaution verrechnet, der überschüssige Betrag wird an den Mieter zurückgezahlt. Allerdings darf der Vermieter nicht die ohnehin erforderlichen Arbeiten wie Tapezieren und Streichen von der Kaution abziehen, denn diese Arbeiten werden standardmäßig durchgeführt, bevor eine Wohnung neu vermietet wird. Renovierungen, die darüber hinaus gehen, zum Beispiel wenn Schäden in der Wohnung entstanden sind, die der Mieter zu verantworten hat, darf die Mietkaution dafür verwendet werden. Dasselbe gilt für Schönheitsreparaturen, die vom Mieter nicht durchgeführt wurden, was zu einer Herabsetzung des Wohnkomforts im vermieteten Wohnraum geführt hat. Handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum, darf der Vermieter die Kaution lediglich für Schadensersatzansprüche oder nachträgliche Schönheitsreparaturen antasten, aber nicht im Fall von ausstehenden Mietzahlungen.
